Im Rahmen einer Verpflichtungsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zuschlagserteilung in einer EEG-Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land hat die von der Kanzlei Berghaus, Duin und Kollegen vertretene Beschwerdeführerin weitergehende Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zur Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 01.11.2017 beantragt. Diese hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14.11.2018 teilweise gewährt (Az. VI-3 Kart 6/18 (V) ).
Gemäß dem Beschluss werden die Gebotswerte bestimmter konkurrierender Bürgerenergiegesellschaften, die einem Unternehmen zuzuordnen sind, in anonymisierter Form aber unter Zuordnung zu den drei von diesem Unternehmen gegründeten Unternehmensgruppen, offengelegt.
Nach hiesiger Auffassung weist der Beschluss besondere Bedeutung auf, da das OLG Düsseldorf zum ersten Mal zur Sachaufklärung hinsichtlich etwaiger unzulässiger Preisabsprachen nach § 34 Nr. 1 lit. b) EEG 2017 Einsicht in die Gebotswerte bestimmter konkurrierender Bieter mit bezuschlagten Geboten gewährt, während in dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.01.2018 (Az. VI-3 Kart 80/17) eine weitergehende Akteneinsicht mit dem Ziel der Ermittlung der Zuschlagsgrenze nach § 32 Abs. 1 Satz 4 EEG 2017 als nicht entscheidungserheblich erachtet und damit nicht gewährt wurde.
Das OLG Düsseldorf schließt damit nicht aus, dass identische oder ähnliche Gebotswerte mehrerer Bieter, die unstreitig einem Unternehmen zuzuordnen sind, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Gebotsabsprachen nach § 34 Nr. 1 lit. b) EEG 2017 darstellen können. Darüber hinaus gelangt das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Nichtbezuschlagung eines Gebots ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der betroffenen konkurrierenden Bieter überwiegt, wenn durch die Anonymisierung der Gebotswerte den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Bieter Rechnung getragen wird. Hierbei berücksichtigt das OLG Düsseldorf im Übrigen, dass die konkurrierenden Bieter keine Einwände gegen die Offenlegung der Gebotswerte geäußert haben.