Mit Beschluss vom 08.06.2018 hat der Bundestag eine weitere Änderung des EEG 2017 beschlossen. Danach dürfen an Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land bis zum 01.06.2020 nur Projekte teilnehmen, die über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfügen.
Ursprünglich war geregelt, dass Gebote von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 15 EEG 2017 von der BImSchG-Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Ferner wurde diesen Projekten zur Erlangung einer BImSchG-Genehmigung eine um 24 Monate verlängerte Realisierungsfrist eingeräumt. Die Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften führte allerdings dazu, dass in den Ausschreibungsrunden im Jahr 2017 fast ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften bezuschlagt wurden. Damit wurde eine als Ausnahme konzipierte und verstandene Regelung zur Regel des Ausschreibungsverfahrens. Diese Fehlentwicklung dürfte zu einer Ausbaulücke für die Windenergie an Land ab dem Jahr 2019 führen, denn der Zeitpunkt sowie der Umfang der Erlangung der erforderlichen BImSchG-Genehmigungen für die bezuschlagten Gebote war nicht vorherzusehen.
Zur Korrektur dieser Fehlentwicklung wurde zunächst im Rahmen des Mieterstromgesetzes vom 17.07.2017 die Pflicht des Vorliegens einer BImSchG-Genehmigung für alle Gebote der ersten zwei Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 eingeführt. Nunmehr wird diese Pflicht für alle Ausschreibungen für Windenergie an Land bis zum 01.06.2020 verlängert, beginnend mit der Ausschreibungsrunde vom 01.08.2018.
Weitere Informationen hierzu können Sie der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 06.06.2018 entnehmen:
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie